Fachbereich Rechtswissenschaften


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Hinweise für FFA-Teilnehmende als PDF.

Prüfungsordnung und Studienplan

Hier können Sie die aktuelle Fassung der FFA-Prüfungsordnung und des FFA-Studienplanes herunterladen. Für Fragen zur früheren Fassung bzw. zu den Prüfungen im vergangenen Semester, wenden Sie sich bitte an die FFA-Mitarbeiter.

Änderungen vorbehalten

Plicht zur eigenständigen Anmeldung über HISinOne

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der FFA müssen sich für Prüfungen über HISinOne selbst anmelden.

"English Law for Bachelor" und die FFA

Hinweis für Studierende des Bachelor Studiengangs, die gleichzeitig an der FFA Englisch-UK/US teilnhemen:

  • Es besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung "Rechtsenglisch" durch die Bescheinigung des Bestehens des ersten Ausbildungsjahres der FFA Englisch-UK oder Englisch-US (d.h. Vorlesung "Einführung in das Recht GB/USA") zu ersetzen. Die auf dieser Bescheinigung ausgewiesene Note wird als Note für den Fremdsprachenschein übernommen.

  • Das Absolvieren des ersten FFA-Jahres entspricht dem auch für die Anmeldung zum Staatsexamen erforderlichen Sprachenschein, weshalb es auch für den Bachelor-Studiengang anerkannt wird.

  • Sie können den FFA-Sprachkurs nicht durch den Bachelor-Sprachkurs ersetzen, da im FFA-Sprachkurs andere Kompetenzen erlernt werden sollen. Zudem sind die beiden Sprachkurse grundsätzlich inhaltlich anders konzipiert, weshalb eine Anrechnung nicht in Betracht kommt.

  • Für den Fall, dass Sie sich innerhalb der ersten drei Wochen des ersten FFA-Semesters dafür entscheiden sollten, die FFA abzubrechen, besteht die Möglichkeit in den Bachelor-Kurs zu wechseln. Über den Wechsel müssen Sie allerdings vorher und rechtzeitig den Dozenten der FFA, den Dozenten des entsprechenden Bachelor-Kurses und das Fachbereichsprüfungsamt benachrichtigen.

Freiversuch und die FFA

Bei der Berechnung der Studienzeit für den sog. Freiversuch (§ 18 NJAG) zum ersten Staatsexamen wird nach erfolgreichem Abschluss der Fremdsprachlichen Fachausbildung ein Semester gutgeschrieben (§ 17 Nr. 4 NJAVO).

Anrechnung von auswärtigen Kursen

Im Rahmen der FFA ist es grundsätzlich möglich Leistungen, die an einer Universität im Ausland (z.B. während eines Auslandssemesters) erbracht wurden, anerkennen zu lassen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen der Prüfungsordnung erfüllt sein:

"Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studienangebot werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienangebotes, für den die Anrechnung beantragt wird, im Wesentlichen entsprechen."

Nach der Rückkehr an die Universität sollten möglichst zeitnah alle erforderlichen Nachweise bei der FFA-Koordination eingereicht werden, damit der Prüfungsausschuss die jeweilige Leistung bewerten und anerkennen kann. Die Nachweise sollten vor allem ein Anschreiben, mit der Bitte um Anerkennung der Leistung, unterstützende Unterlagen mit Prüfungs- und Kursbeschreibung, sowie die Benotung beinhalten.

Maximal zwei auswärtige Kurse pro Studierenden der FFA können anerkannt werden. Gegen darüber hinausgehende Anrechnungen spricht u.a., dass dadurch mehr als die Hälfte aller FFA-Leistungen nicht im Rahmen der hiesigen FFA-Ausbildung erbracht würden.

Hinweis: Abschluss-Zertifikat der FFA und Examensanmeldung

FFA-Absolventen sollten bei Ihrem Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung an das  Niedersächsische Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt in Celle) das Abschluss-Zeugnis der FFA nur in beglaubigter Kopie und nicht als Original verschicken. Die Examenskandidaten bekommen Ihre Unterlagen inklusive der FFA-Zertifikate zwar zurück, aber erst ganz am Ende des Prüfungsverfahrens, was mitunter Monate dauern kann. Falls jemand also sein Zertifikat (für eine Bewerbung, einen Verbesserungsversuch o.ä.) schon vorher benötigt, müsste das FFA-Büro ein neues Zertifikat ausstellen. Dieses ist allerdings ausdrücklich als Kopie des Originals bezeichnet. 

Dies sollten die Studierenden bei Ihrer Anmeldung zum Examen unbedingt beachten!

Die Lehrveranstaltungen finden überwiegend Mittwochs und Freitags statt

Veranstaltungszeit und Veranstaltungsort entnehmen Sie bitte Stud.IP. Bitte beachten Sie auch die Aushänge an der FFA-Pinnwand (gegenüber von Raum 22/120).

Abschlussprüfung nach dem zweiten FFA-Jahr

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 17 III 2 der FFA-Prüfungsordnung erfüllt und wer als Studierende/r für den Studiengang Rechtswissenschaften oder Wirtschaftsrecht an der Universität Osnabrück eingeschrieben ist oder als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in am Fachbereich Rechtswissenschaften arbeitet. Gemäß § 18 I 1 der FFA-Prüfungsordnung ist der Antrag auf Zulassung zur FFA-Abschlussprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des von der oder dem Ausschussvorsitzenden festzusetzenden Zeitraums zu stellen. Nach § 18 II der FFA-Prüfungsordnung wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer das Grundstufenzertifikat erworben, alle Prüfungen der Aufbaustufe bestanden hat und als Student in einem der Studiengänge nach § 2 I der FFA-Prüfungsordnung an der Universität Osnabrück eingeschrieben ist. Die Voraussetzung des schriftlich zu stellenden Antrags auf Zulassung zur FFA-Abschlussprüfung gilt als erfüllt, wenn sich die Studierenden eigenständig innerhalb der entsprechenden Frist über OPIuM für die FFA-Abschlussprüfung anmelden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen die Studierenden noch an der Universität Osnabrück immatrikuliert oder an der Universität Osnabrück als wissenschaftliche Mitarbeiter/innen angestellt sein. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Prüfung im Studienangebot der FFA-Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bereits endgültig nicht bestanden ist. Die Abschlussprüfung zur Erlangung des Gesamtzertifikats umfasst eine Klausur und eine mündliche Prüfung über alle Gegenstände der Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Studienjahres. Wer wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann, muss dies ebenfalls vorher schriftlich beim FFA-Büro anzeigen.